Einigungsvertrag (de)
Sigrun (Diskussion | Beiträge) K |
K |
||
Zeile 37: | Zeile 37: | ||
* [[Volkskammer (de)|"Volkskammer"]] | * [[Volkskammer (de)|"Volkskammer"]] | ||
* [[Sozialistisches Recht]] | * [[Sozialistisches Recht]] | ||
+ | * [[Duale Arbeitsverwaltung (de)|Duale deutsche Arbeitsverwaltung]] | ||
* [[Deutsche Wiedervereinigung (de)|Deutsche Wiedervereinigung]] | * [[Deutsche Wiedervereinigung (de)|Deutsche Wiedervereinigung]] | ||
* [[Bundesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (de)|Bundesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik]] | * [[Bundesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (de)|Bundesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik]] |
Aktuelle Version vom 14. August 2020, 09:54 Uhr
Dieser Beitrag ist ein Entwurf betreffend das deutsche Recht. Ihr könnt Eure juristischen Kenntnisse durch Bearbeitung mitteilen. Ihr könnt auch die Suchemaschine benutzen… '
|
Deutschland > Öffentliches Recht > Verfassungsrecht > Wiedervereinigung > Geschwisterlichkeit > pacta sunt servanda
Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik schlossen als juristische Personen des Völkerrechts freiwillig einen völkerrechtlichen Vertrag über die Herstellung der Einheit Deutschlands. Dieser Vertrag wird auch Einigungsvertrag genannt. Die Unterschriften für die übereinstimmenden Willenserklärungen der Ost- und Westdeutschen leisteten am 31. August 1990 Dr. Wolfgang Schäuble für die Bundesrepublik Deutschland und Dr. Günther Krause für die Deutsche Demokratische Republik.
Der geschwisterliche Vertrag ist folgendermaßen gegliedert:
Präambel
I. Wirkung des Beitritts Art. 1 – 2 EinigungsV
II. Grundgesetz Art. 3 – 7 EinigungsV
III. Rechtsangleichung Art. 8 – 10 EinigungsV
IV. Völkerrechtliche Verträge und Vereinbarungen Art. 11 – 12 EinigungsV
V. Öffentliche Verwaltung und Rechtspflege Art. 13 – 20 EinigungsV
VI. Öffentliches Vermögen und Schulden Art. 21 – 29 EinigungsV
VII. Arbeit, Soziales, Familie, Frauen, Gesundheitswesen und Umweltschutz Art. 30 – 34 EinigungsV
VIII. Kultur, Bildung und Wissenschaft, Sport Art. 35 – 39 EinigungsV
IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 40 – 45 EinigungsV
Der völkerrechtliche Einigungsvertrag wurde mit dem „Gesetz zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands – Einigungsvertragsgesetz – und der Vereinbarung vom 18. September 1990“ vom Deutschen Bundestag am 23.12.1990 in ein deutsches Zustimmungsgesetz integriert bzw. verwandelt.
[Bearbeiten] Siehe auch
Den Begriff Einigungsvertrag im deutschen juristischen Web finden
- "Volkskammer"
- Sozialistisches Recht
- Duale deutsche Arbeitsverwaltung
- Deutsche Wiedervereinigung
- Bundesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
- Einigungsmangel
- Besatzungszonen
- Bundesflagge
- Nationalhymne
- Nationalfeiertag
- Ankerwährung gegen neuerliches Großdeutschtum
- West-Ost-Produktivitätslücke
- Einigungsvertragsgesetz
- Deutscher Spaltungs- und Übernahmevertrag
- Europäische Wirtschafts- und Währungsunion (WWU)
- Deutsch-deutscher Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion
- Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten
- BGB-Einführungsgesetz
- Deutsches Bodenrecht
- ehemalige Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften (LPGs)
- deutsches Verwaltungsrecht