Eheschließung (de)
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Das gesetzliche Grundrecht auf Eheschließung haben in Deutschland alle Menschen, die als deutsche Staatsbürgerinnen oder Staatsbürger gemäß § 1303 BGB ehemündig sind oder die als ausländische Staatsbürgerinnen oder Staatsbürger ihre Ehefähigkeit gemäß § 1309 BGB bescheinigen können.
Die rechtliche Eheschließung ist in Deutschland durch die §§ 1311, 1312 BGB formal geregelt. Eine Doppelehe ist gemäß § 1306 BGB verboten und gemäß § 172 StGB strafbar. Außerdem ist die Ehe zwischen Verwandten gemäß § 1307 BGB rechtlich ausgeschlossen. Inzest ist strafbar.
Die rechtliche Eheschließung wird gemäß § 1310 BGB durch den Standesbeamten vorgenommen. Sie kann als staatlicher Rechtsakt unter bestimmten Umständen gemäß § 1314 BGB wieder aufgelöst, d.h. durch Urteil gemäß § 1313 BGB aufgehoben werden.
- Ehemündigkeit
- Ehefähigkeit
- Ehefrau
- Eheliches Güterrecht
- Eheversprechen
- Ehezeit
- Scheinehe
- Aufhebung der Ehe
- Nichtigkeit der Ehe
- Schwerer sittlicher Notstand
- Trauzeuge
- Witwe
Siehe auch
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