Dreigliedriger Bundesstaat (de)
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Der dreigliedrige Bundesstaat besteht aus mit- und nebeneinander juristisch agierendem Bund (= 1.) und den Ländern (= 2.) und zusätzlich (= 3.) aus dem Gesamtstaat, der mit einer 'national' einheitlichen Stimme spricht.
Der Gesamtstaat wirkt vor allem auf der völkerrechtlichen Ebene nach außen, wird aber dabei nur dann von allen Bevölkerungsteilen als eigene Volksvertretung akzeptiert, wenn die Vorteile im Innern die Nachteile durch internationale Verpflichtungen überwiegen. Ein wichtiger Vorteil ist - vor allem für Frauen/Mütter und alte/kranke/behinderte Menschen - die Innere Sicherheit bzw. der Frieden.
In Deutschland wirkt der Gesamtstaat z.B. bei den Gemeinschaftsaufgaben im Innern mit (Art. 91 a - 91 e GG). Dazu gehören Verbesserungen der regionalen Wirtschaftsstruktur, der Agrarstruktur und beim Küstenschutz; Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre; Planung, Errichtung und Betrieb informationstechnischer Systeme; Zusammenarbeit bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Siehe auch
Den Begriff dreigliedrig UND Bundesstaat im deutschen juristischen Web finden
- Gemeinsamer Ausschuss von Bund und Ländern
- Bund-Länder-Programme
- Deutsche Gemeinschaftsaufgaben
- Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
- Europäische Gemeinschaftsaufgaben
- Deutscher Wahrnehmungsvertrag
- Staatsziel
- Bundesamt
- Zweigliedriger Bundesstaat
- Kommunalverfassung
- Bundesstaat allgemein
- Staatsorganisationsrecht
- Staatslehre
- inter-nationale Staatenimmunität
- Gliedstaat
- Föderalismus
- Gesetzgebung allgemein
- "State of the Union"
- US-amerikanische Gemeinschaftsaufgaben
- Soziale Dreigliederung
- Trichotomie
- Dritte Kraft der Weltwirtschaft