Deutsches Seeschiff (de)
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Das Deutsche Seeschiff wird in § 13 Abs. 2 SGB IV definiert. Demnach ist ein deutsches Seeschiff ein zur Seefahrt bestimmtes Schiff, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen.
Siehe auch
Den Begriff "Deutsches Seeschiff" im deutschen juristischen Web finden
- Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
- Heuervertrag
- Schiffbruch
- Dispache
- Deutsche Seebestattung
- Seelotsenbrüderschaft
- Deutsche Seenotrettung
- Kapitän
- Gastfreundschaft
- Freundschaft
- Flaggengruß
- Reeder nach deutschem Recht
- Seerecht
- Seebetriebsrat
- See-Berufsgenossenschaft
- Seeräuberei
- Deutsches Schiffsregister
- Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA)
- Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO)
- Forschungsschiff (global)
- Handelsschiff (global)
- Güterumschlag global
- Kriegsschiff (global)
- Schulschiff (global)
- Seeminen
- Deutscher U-Boot-Krieg (rechtshistorisch)
- Staatsschiff (global)
- Französisches Seehafengesetzbuch