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aus jurispedia, das gemainsame Recht
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Deutschland > Privatrecht > Schuldrecht > Juristenlatein
In der modernen Bundesrepublik Deutschland gelten die Landeskirchen und einige andere Religionsgesellschaften als Gläubiger des deutschen Rechtsstaates - wegen ihres Rechts auf Kirchen- bzw. Kultussteuer, die der Staat für sie von ihren Mitgliedern einzieht.
- Darlehensvertrag
- Gläubigerrangordnung
- Gläubigerversammlung
- Gläubigerverzug
- Insolvenzpläne auf Deutsch
- Kirchensteuer auf Kapitalerträge
- Kultussteuer auf Kapitalerträge
- Pfandgläubiger
- Vermögenshaftung
Siehe auch
Den Begriff Gläubiger OR creditor im deutschen juristischen Web finden