Buchersitzung (de)
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Die sogenannte 'Buchersitzung' als Methode zum Eigentumserwerb ist in § 900 BGB gesetzlich geregelt. Demnach erwirbt ein "Eigentümer oder eine Eigentümerin" eines Grundstücks in Deutschland nach 30 Jahren Eintragung im Grundbuch und nach dreißigjährigem Eigenbesitz das besetzte bzw. besiedelte Grundstück tatsächlich, auch wenn nie ein Immobilienkaufvertrag abgeschlossen wurde. Der Fristablauf kann durch Widerspruch gegen die Richtigkeit der Eintragung gehemmt werden.
Erfolgt während der 30 Jahre kein Widerspruch, dann braucht/kann der/die Nichtstörer*in nicht mehr zwangsgeräumt werden.
Rechtsphilosophische Betrachtung
Nach den 40 Jahren der DDR-Besetzung des feudalistischen deutschen Ostens waren die Rechtsansprüche der adeligen Bodeneigentümer gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch verjährt ...
Siehe auch
Den Begriff Buchersitzung im deutschen juristischen Web finden
- Eigentum
- Kolonialismus
- autochthone Bevölkerung
- Kommunismus
- Grundbuch
- Grundbuchzentralarchiv
- Grenzverwirrung
- Ersitzung in Deutschland
- Ersitzung in Frankreich
- Bodenreform
- Elektronisches Grundbuch
- Kleingärtenentscheidung des Bundesverfassungsgerichts
- Grundsteuer
- Bodenrecht in Deutschland
- deutsches Sachenrecht
- Sesshaftigkeit
- Duldung