Betreuerbestellung (de)
aus jurispedia, das gemainsame Recht
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Deutschland > Privatrecht > Familienrecht > Betreuungsverfügung > disziplinarische Ordnung > Betreuungssache
Die Betreuerbestellung wird durch die §§ 1908 a - 1908 f BGB gesetzlich geregelt. Ein Betreuer oder eine Betreuerin kann nur bestellt werden, wenn bei der betroffenen natürlichen Person eine Hilfsbedürftigkeit vorliegt, die auf einer psychischen Krankheit und/oder einer geistigen, seelischen und/oder körperlichen Behinderung beruht. Zu der festgestellten Hilfsbedürftigkeit muss ein individuelles Fürsorgebedürfnis hinzutreten.
Der mögliche Umfang der rechtlichen Betreuung wird in § 1901 BGB geregelt.
Siehe auch
Den Begriff Betreuerbestellung im deutschen juristischen Web finden
- Gerontopsychiatrischer Beratungsdienst
- gewaltfreie Kommunikation
- Vormundschaftsgericht
- Rechtliche Betreuung
- Betreuungssachen in Deutschland
- disziplinarische Ordnung
- Bürgerlicher Tod?
- Feststellung des mutmaßlichen Willens
- Behördenbetreuer
- Auskunftspflicht
- Minderjährige
- Betreuungsverein
- Betreuungsvertrag
- Vorsorgevollmacht
- deutsches Familienrecht
- Altenpflegegesetz