Bestätigung (de)
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Deutschland > Privatrecht > Vertragsrecht > Formmangel
Die Bestätigung eines nichtigen Rechtsgeschäfts ist in § 141 BGB geregelt. Nach erfolgter Bestätigung ist das Rechtsgeschäft doch wieder wirksam.
Wird ein nichtiger Vertrag von den Vertragsparteien doch wieder bestätigt, dann entsteht dadurch die gegenseitige rechtliche Verpflichtung, einander zu gewähren, was die Vertragspartner*innen haben würden, wenn der Vertrag von Anfang an gültig gewesen wäre.
Siehe auch
Den Begriff Bestätigung UND Rechtsgeschäft im deutschen juristischen Web finden
Den Begriff confirmation im französischen juristischen Web finden (confirmation in Deutsch)
Den Begriff confirmation im belgischen juristischen Web finden
Den Begriff confirmation im luxemburgischen juristischen Web finden
Den Begriff confirmation im juristischen Web der Europäischen Union finden
Den Begriff Konfirmation im deutschen juristischen Web finden
- Vertrag
- Weihesakrament
- Nichtigkeit
- Nichtigkeit wegen Formmangels
- Nichtigkeit der (säkularen) Ehe in Deutschland
- Ehefrau
- Hymenrekonstruktion
- Orgasmussimulation
- Parteivernehmung in Deutschland
- Teilnichtigkeit
- nolens volens
- Schwebende Unwirksamkeit
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- Willenserklärung in Deutschland
- Willenserklärung global
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