Beschlagnahme (de)
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In Deutschland dürfen fremde bewegliche Sachen, z.B. Personalcomputer, von der ermittelnden Staatsanwaltschaft bei "Gefahr im Verzug" beschlagnahmt werden. Dies ist in § 98 StPO gesetzlich geregelt.
Die Rechtsobjekte der Beschlagnahme regelt § 94 StPO und die entsprechenden Vorlegungs- und Auslieferungspflichten der Rechtssubjekte § 95 StPO. Ausnahmen sind in den §§ 96, 97 StPO geregelt.
Das Verfahren bei Einziehungen und Vermögensbeschlagnahmen im deutschen Strafverfahren ist in den §§ 421 - 443 StPO gesetzlich geregelt.
- Deutsches Markengesetz
- Dringender Tatverdacht
- Gefahr im Verzug
- Reichsfluchtsteuerbescheid des NS-Regimes aus dem Jahr 1937 als verdeckte Beschlagnahme von Vermögen gemäß Altrömischem Inquisionsverfahren
- Vermögensbeschlagnahme
Siehe auch
Den Begriff Beschlagnahme im deutschen juristischen Web finden
Den Begriff séquestration OR séquestre im französischen juristischen Web finden (séquestration OR séquestre in Deutsch)
Den Begriff séquestration OR séquestre im belgischen juristischen Web finden
Den Begriff séquestration OR séquestre im luxemburgischen juristischen Web finden
Den Begriff séquestration OR séquestre im schweizerischen juristischen Web finden
Den Begriff séquestration OR séquestre im juristischen Web der Europäischen Union finden