Beleidigung (de)
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Deutschland > Öffentliches Recht > Strafrecht > Straftat > Begegnungsdelikt
Das Grunddelikt wird in § 185 StGB unter Strafe gestellt. Außerdem ist in Deutschland strafbar:
- Üble Nachrede gemäß § 186 StGB
- Verleumdung gemäß § 187 StGB
- Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens gemäß § 188 StGB
- Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener gemäß § 189 StGB
- Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises gemäß § 192 StGB
- Wechselseitig begangene Beleidigungen gemäß § 199 StGB
Das geschützte Rechtsgut der deutschen Straftatbestände zur "Beleidigung" ist die sogenannte "Ehre". Gemeint ist damit der personale und der soziale Geltungswert einer natürlichen und/oder juristischen Person. Beleidigend können sein: die Abgabe von Werturteilen, die Behauptung von wahren Tatsachen, Behauptung oder Verbreitung von unwahren Tatsachen oder von Tatsachen, deren Wahrheitsgehalt nicht erweislich ist.
Werturteile sind Äußerungen, die ihrem Wesen nach durch Elemente der subjektiven Stellungnahme geprägt sind und lediglich die persönliche Überzeugung der sich Äußernden wiedergeben.
Tatsachenbehauptungen sind Äußerungen über konkrete Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder der Gegenwart, die ihrem Gehalt nach einer objektiven Klärung offenstehen und dem Beweis zugänglich sind. --> Faktizität
Siehe auch
Den Begriff Beleidigung im deutschen juristischen Web finden
- Vorzensur
- Nachzensur
- Klatschspalte
- Nötigung
- Schlagzeile
- Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten
- Triebtäter*innen aus Deutschland
- Mobbing global
- Empörung
- Privatklage in Deutschland
- Wahrheitsbeweis durch Strafurteil
- Beschlagnahme von fremden beweglichen Sachen
- Gesetzlich garantierte Freiheit
- deutsches Strafgesetzbuch
- Amtswürde für Deutschland
- Wählbarkeit für Europa
- Ehrfurcht als Tugend
- Wahrheitsfindung in Europa
- Wahrheitsfindung in der Türkei
- Wahrheitsfindung in Russland