Bedingter Vorsatz (de)
aus jurispedia, das gemainsame Recht
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Mit dem lateinischen Rechtsbegriff "dolus eventualis" bezeichnet man das nur wissentliche Begehen der Tat des Beklagten, bei der dieser in Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit den Taterfolg billigend in Kauf genommen hat. Es liegt hier Vorsatz im Sinne des § 15 StGB vor.
Siehe auch
Den Begriff "dolus eventualis" OR Eventualvorsatz OR "bedingter Vorsatz" im deutschen juristischen Web finden