BGB-Gemeinschaft (de)
K (→Beispiele für moderne Gesamthand-Gemeinschaften:) |
K (→Beispiele für moderne Gesamthand-Gemeinschaften:) |
||
Zeile 22: | Zeile 22: | ||
* [[Lottospielgemeinschaft (de)|Lottospielgemeinschaft]] usw. | * [[Lottospielgemeinschaft (de)|Lottospielgemeinschaft]] usw. | ||
− | Traditionell gibt es noch die eheliche [[Gütergemeinschaft (de)|Gütergemeinschaft]] auf dem Land. | + | Traditionell gibt es noch die [[Ehe|eheliche]] [[Gütergemeinschaft (de)|Gütergemeinschaft]] auf dem Land. |
Auf der [[völkerrecht]]lichen Ebene stellt die [[Europäische Union]] als [[Demokratie|demokratische]] Rechtsgemeinschaft eine [[Zwischenstaatliche Organisation|Gesamthand höherer Ordnung]], d.h. von [[Staatssouveränität|souveränen]] [[Staat (int)|Staaten]] dar. | Auf der [[völkerrecht]]lichen Ebene stellt die [[Europäische Union]] als [[Demokratie|demokratische]] Rechtsgemeinschaft eine [[Zwischenstaatliche Organisation|Gesamthand höherer Ordnung]], d.h. von [[Staatssouveränität|souveränen]] [[Staat (int)|Staaten]] dar. |
Version vom 3. Dezember 2010, 12:13 Uhr
Dieser Beitrag ist ein Entwurf betreffend das deutsche Recht. Ihr könnt Eure juristischen Kenntnisse durch Bearbeitung mitteilen. Ihr könnt auch die Suchemaschine benutzen… '
|
Deutschland > Privatrecht > Gesellschaftsrecht
Gesamthand ist ein alter Rechtsbegriff aus dem Germanischen Recht, der sich wohl aus dem Gewohnheitsrecht der Allmende entwickelt hat. Die germanischen Stämme lebten mehrheitlich in Dörfern, nicht in Städten wie die Römer. Die Dörfer hielten Grundstücke im Gemeineigentum, die alle Dorfbewohner gemeinsam nutzten, z.B. als Weideflächen für Pferde, Rinder oder Gänse. Diese Gemeindewiesen wurden Allmende genannt.
Als sich die Dörfer im Mittelalter unter dem Römischen Recht zu einer eigenen Rechtsform des Öffentlichen Rechts entwickelt hatten (= Kommune), gingen diese Gemeindewiesen häufig in das rechtliche Eigentum der jeweiligen Kommune über. So war eine privatrechtliche Nutzung nicht mehr möglich. In manchen Gegenden entstanden daher auch privatrechtliche Eigentümergemeinschaften „zur gesamten Hand“ als Vorläufer der heutigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Das Hauptmerkmal der typischen Gesamthand ist, dass sie keine eigene Rechtsfähigkeit besitzt. Die Rechte stehen allen Gesellschaftern als natürliche oder juristische Personen zu. In ihrer Zusammenfassung als Gruppe sind sie alle auf gleiche Weise berechtigt und ebenso verpflichtet. Die einzelne Herrschaftsmacht ist naturgemäß durch die Herrschaftsansprüche der anderen Gesellschafter beschränkt. Um ggf. ein geordnetes Gerichtsverfahren zu ermöglichen, mussten diese Rechte und Pflichten im Lauf der Rechtsentwicklung eindeutig gesetzlich bestimmt werden.
Beispiele für moderne Gesamthand-Gemeinschaften:
- Miturheberschaft gemäß § 8 UrhG
- Streitgenossenschaft
- Haftungsgemeinschaft
- Wohnungseigentümergemeinschaft
- Erbengemeinschaft
- Fahrgemeinschaft, Abfallgemeinschaft usw.
- Lottospielgemeinschaft usw.
Traditionell gibt es noch die eheliche Gütergemeinschaft auf dem Land.
Auf der völkerrechtlichen Ebene stellt die Europäische Union als demokratische Rechtsgemeinschaft eine Gesamthand höherer Ordnung, d.h. von souveränen Staaten dar.
Siehe auch
Den Begriff Gesamthand im deutschen juristischen Web finden