Ausschluss wegen Befangenheit (de)
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Der "Ausschluss wegen Befangenheit" ist zum Beispiel in § 18 GemO für Baden-Württemberg geregelt. Demnach darf in Baden-Württemberg auch ein ehrenamtlich tätiger Bürger, z.B. ein Gemeinderat, nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder in der Gemeindeordnung aufgeführten nahestehenden Personen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
Siehe auch
Den Begriff Ausschluss Befangenheit im deutschen juristischen Web finden
Den Begriff récuser cause "suspicion légitime" im französischen juristischen Web finden (récuser cause "suspicion légitime" in Deutsch)
Den Begriff récuser cause "suspicion légitime" im belgischen juristischen Web finden
Den Begriff récuser cause "suspicion légitime" im luxemburgischen juristischen Web finden
Den Begriff récuser cause "suspicion légitime" im juristischen Web der Europäischen Union finden
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