Arbeitsvertrag (de)
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Deutschland > Privatrecht > Arbeitsrecht > Vertragsrecht > Gegenseitiger Vertrag > Arbeitsbeziehung > Individualarbeitsrecht
Der Arbeitsvertrag zwischen Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer und dem arbeitgebenden Unternehmen ist formaljuristisch ein Dienstvertrag. Dieser wird grundlegend durch die §§ 611 - 630 BGB gesetzlich geregelt.
Die Gestaltung eines individuellen deutschen Arbeitsvertrages ist in Deutschland gemäß § 105 GewO frei.
Bei fehlender Arbeitserlaubnis des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin ist der abgeschlossene Arbeitsvertrag rückwirkend nichtig. Der Arbeitgeber hat hier eine Aufklärungspflicht.
Die Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen stellt in Deutschland juristisch eine Ordnungswidrigkeit dar. Sie kann von der zuständigen Aufsichtsbehörde geahndet werden.
Spezielle Arbeitsverträge sind:
- Auflösungsvertrag
- Ausbildungsvertrag
- Beschäftigung
- Heuervertrag
- kettenbefristete Kurzzeitarbeitsverträge in Folge
- Prokura
- Herausgeber- und/oder Verlagsvertrag
- Urlaubsanspruch
- Wertguthabenvereinbarung
- Wucher
- Zeitarbeit
Siehe auch
Den Begriff Arbeitsvertrag im deutschen juristischen Web finden
- Arbeitsstunden
- Günstigkeitsprinzip im Individualarbeitsrecht
- Arbeitsrecht
- Kollektives Arbeitsrecht
- Tarifvertrag
- Arbeitnehmer
- Vertragsrecht
- Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
- sachgrundlose Befristung
- Arbeitgeber
- Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen
- Suspendierung des Arbeitsverhältnisses
- Ersatz des Vertrauensschadens bei Vertragsanbahnung
- Vertragsrecht
- Einkommensteuergesetz
- Zwangsarbeit
- Sklaverei
- Arbeitsausbeutung in Deutschland
- Deutsche Reichsgewerbeordnung 1869
- Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound)
- Französischer Arbeitsvertrag