Arbeitnehmerzahl (de)
aus jurispedia, das gemainsame Recht
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Die durchschnittliche Anzahl von Arbeitnehmern und/oder Arbeitnehmerinnen eines Unternehmens ermittelt man in Deutschland gemäß § 267 Abs. 5 HGB als vierten Teil der Summe aus den Zahlen der jeweils am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember beschäftigten Arbeitnehmer/innen einschließlich der im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer/innen, jedoch ohne die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.
Siehe auch
Den Begriff Arbeitnehmerzahl OR "Zahl der Arbeitnehmer" im deutschen juristischen Web finden
- Deutsche Bilanz
- Belegungszahl in Deutschland
- globale Bilanz
- Deutscher Geschäftsbericht
- Handels- und Gesellschaftsrecht
- deutsches Haushaltsrecht
- Haushaltsgrundsätzegesetz
- Betriebsvermögen
- Kapitalismus
- faktisches Arbeitsverhältnis
- arbeitnehmerähnliche Person
- Arbeitsverbot
- Finanzkontrolle Schwarzarbeit
- Zahlencode
- Rezession
- Soziale Marktwirtschaft