Angeklagte (de)
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Deutschland > Öffentliches Recht > Strafrecht
Gemäß § 230 StPO findet in Deutschland gegen eine*n ausgebliebene*n Angeklagte*n keine Hauptverhandlung statt. Der/die erschienene Angeklagte darf sich aus der Verhandlung gemäß § 231 StPO nicht entfernen. Vorsätzliche Verhandlungsunfähigkeit ist in § 231 a StPO und ordnungswidriges Benehmen des/der Angeklagten in § 231 b StPO geregelt.
Die bedingte Verhandlung ohne Angeklagten ist in § 232 StPO gesetzlich geregelt und die gesetzmäßige Entbindung des/der Angeklagten vom Erscheinen vor Gericht in § 233 StPO.
Der/die Angeklagte kann sich gemäß den §§ 234, 234 a StPO durch seinen/ihren Strafverteidiger vor dem Strafgericht vertreten lassen.
Die mögliche Wiedereinsetzung in den vorigen Stand regelt § 235 StPO.
- Amtsermittlungsgrundsatz
- Beistand
- Pflichtverteidiger*in
- Strafverteidigung in Deutschland
- Strengbeweisverfahren
- Unschuldsvermutung
- Wahlverteidiger*in
Siehe auch
Den Begriff Angeklagte im deutschen juristischen Web finden