Amtshaftung (de)
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Deutschland > Privatrecht > Schuldrecht
Die öffentlich-rechtliche Amtshaftung des Staates gegenüber Privatpersonen ist durch Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB rechtsstaatlich geregelt. Die Amtshaftung darf jedoch formallogischerweise nicht soweit gehen, dass der Rechtsstaat damit seinen eigenen Bestand und seine Staatssouveränität gefährdet.
Rechtshistorisches Fallbeispiel:
Siehe auch
Den Begriff Amtshaftung im deutschen juristischen Web finden
Den Begriff "responsabilité administrative" im juristischen Web der Europäischen Union finden
Den Begriff "responsabilité administrative" im französischen juristischen Web finden ("responsabilité administrative" in Deutsch)
Den Begriff "responsabilité administrative" im belgischen juristischen Web finden
Den Begriff "responsabilité administrative" im luxemburgischen juristischen Web finden
Den Begriff "responsabilité administrative" im schweizerischen juristischen Web finden
- Amtsbezeichnung
- Amtsarzt
- Arzthaftung
- Pandemie
- Amts- bzw. Staatsgeheimnis
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- Deutsche Bundesminister*innen
- Bundesministergesetz
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- Klimaschutz
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- Haftungsgrund
- Haftungsrecht
- Staatshaftung
- Tätlicher Angriff auf deutsche Vollstreckungsbeamte
- Putativgefahr
- Anscheinsvollmacht
- Europäische Amtshaftungsklage
- Staatspflicht
- Internationales Berufungsverfahren