Amtsermittlungsgrundsatz (de)
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Deutschland > Öffentliches Recht > Strafrecht
Der sogenannte 'Amtsermittlungsgrundsatz' ist in § 244 Abs. 2 StPO gesetzlich definiert. Demnach hat das deutsche Strafgericht zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
Als Instrumente, die menschlichen Schwächen der Amtsermittlung in Deutschland auszugleichen, besitzen die Staatsanwaltschaft, der/die Angeklagte mit Strafverteidiger sowie Neben- und Privatkläger*innen das Recht, Beweisaufnahmen zu erzwingen.
Siehe auch
Den Begriff Amtsermittlungsgrundsatz im deutschen juristischen Web finden