Alibi (de)
aus jurispedia, das gemainsame Recht
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Das lateinische Wort ‚alibi‘ bedeutet anderswo, anderwärts oder übertragen ‚in etwas anderem‘. Es ist eine adverbiale, antithetische Ortsbezeichnung. Aus dieser Ortsbezeichnung wurde in der deutschen Rechtssprache das Alibi als Beweis der Abwesenheit des/der Verdächtigen vom Tatort zur Tatzeit. Wer ein glaubhaftes Alibi hat, wird im polizeilichen Ermittlungsverfahren nach einer Straftat vom Tatverdacht befreit. Es gibt jedoch auch falsche Alibis, zum Beispiel durch liebende und/oder abhängige Familienangehörige oder durch die Bestechung von Zeugen.
Siehe auch
Den Begriff Alibi im deutschen juristischen Web finden
Den Begriff Alibi im juristischen Web der Europäischen Union finden