Akzessorietät der Teilnahme (de)
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Die Straftheorie über die Akzessorietät der Teilnahme in Relation zur Täterschaft stellt eine Kausalbeziehung her zwischen der Hauptstraftat, die ein anderer Mensch begeht, und dem/der Teilnehmer(in) an dieser Straftat. Wenn also ein Mensch einen anderen Menschen zu irgendeiner Übeltat willentlich bestimmt oder ihm bei dieser Übeltat Hilfe leistet, dann wird diese Teilnahme durch die gesetzlich mit Strafe bedrohte Haupttat ebenfalls strafbar. Eine Teilnahme am Übeltun ohne eine strafbare Haupttat (z.B. gemäß dem Strafgesetzbuch) kann daher im Rechtsstaat aus formallogischen Gründen nicht strafbar sein!
Zunächst müssen vom Staatsanwalt objektive und subjektive Tatbestandsmäßigkeit und das Nichtvorliegen von Rechtfertigungsgründen beim Haupttäter oder bei der Haupttäterin festgestellt sein. Anschließend kann erst die Strafbarkeit einer Teilnahme geprüft werden. Gemäß § 29 StGB können alle Beteiligten ohne Rücksicht auf die Schuld des jeweils anderen nach der eigenen Schuld bestraft werden. Teilnahme ist unrechtsakzessorisch, nicht schuldakzessorisch!
Siehe auch
Den Begriff Teilnahme UND Akzessorietät im deutschen juristischen Web finden