Adoption (de)
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Der Begriff Adoption bezeichnet die rechtliche Annahme eines minderjährigen oder erwachsenen Menschen als eigenes Kind. Die Adoption in Deutschland wird in den §§ 1741 - 1772 BGB gesetzlich geregelt.
Rechtshistorische Betrachtung
Anders als bei den Römern hatte die Adoption eines Fremden bei den antiken Griechen sowohl einen rechtlichen als auch einen religiösen Aspekt. Der damalige Zweck der Adoption war die kontinuierliche Fortführung der griechischen Bürgerfamilien als Stämme und damit gleichzeitig auch die Sicherung der häuslichen (familiengewohnheitsrechtlichen) Ahnenkulte. Das Erbrecht besaßen nur direkte Familiennachkommen, d.h. leibliche Kinder. Die Adoption eines auserwählten Fremden stellte bei Kinderlosigkeit oder Kindersterblichkeit die einzige Möglichkeit dar, die hart erarbeiteten landwirtschaftlichen Güter in gute Hände weiterzugeben und sie damit als Nahrungsquellen für die griechische Stadtbevölkerung zu bewahren. Familienstämme bildeten daher die existenziellen Glieder der griechischen Städte bzw. Stadtstaaten.
Adoptieren durften im antiken Griechenland nur kinderlose Männer über 28 Jahre. Waren die adoptionswilligen Männer schon Väter, dann mussten sie die eigenen Kinder vorher verstoßen (= ‚apokéryxis‘). Kamen nach einer Adoption später doch noch eigene Kinder zur Welt, dann musste das Erbe aufgeteilt werden (= Realteilung). Adoptivsöhne im antiken Griechenland waren häufig schon Erwachsene. Sie durften daher die Ehe mit einer ihrer Adoptivschwestern eingehen. Hierbei handelte es sich um die Rechtspraxis eines rein formalen Inzests ...
Religionsphilosophische Betrachtungen
Der kultische Vorläufer zur willkürlichen Integration eines fremden männlichen Menschen in die eigene Familie war die gespielte Blutsbrüderschaft durch rituelle äußere, d.h. friedliche Vermischung der individuellen männlich-roten Lebenssäfte. Eine religionsgeschichtlich überlieferte Rechtsfortbildung dieser uralten Kriegersitte stellt die Taufe des Jesus von Nazareth durch den rechtmäßigen judäischen Thronfolger Johannes dar. Die Geschichte der prototypischen christlichen Taufe bzw. der judäisch-königlichen Bruderadoption wird bis heute in den Evangelien nach Matthäus 3.13 – 17, nach Markus 1.9 – 11, nach Lukas 3.21 + 22 und nach Johannes 1.32 – 34 an interessierte Rechtsgelehrte weltweit überliefert.
Johannes der Täufer war der legitime Sohn und Nachfolger des judäischen Religionsführers Zacharias während der römischen Besatzung unter Kaiser Tiberius (42 v. Chr. – 37 n. Chr.), dem angeheirateten Stiefsohn von Kaiser Augustus, dem ersten Kaiser des Römischen Reiches nach Ende der Republik. Das vom Buddhismus übernommene Taufritual zur seelischen Reinigung und zum rechtswirksamen Glaubensübertritt zum orthodoxen Judentum kann heute – aus konfessionsübergreifender Sicht – als frei gewollte talmudisch-rechtliche Bruderadoption erkannt werden. Die damaligen Machthaber in Israel erkannten diesen rechtsschöpferischen priesterköniglichen Verzweiflungsakt nicht an.
Erst die "Messianischen Juden" haben die Bedeutung dieser religionsphilosophischen Symbolik im Gründungjahr 1866 begriffen ...
Siehe auch
Den Begriff Adoption im deutschen juristischen Web finden
Den Begriff adoption im französischen juristischen Web finden (adoption in Deutsch)
Den Begriff adoption im belgischen juristischen Web finden
Den Begriff adoption im luxemburgischen juristischen Web finden
Den Begriff adoption im juristischen Web der Europäischen Union finden
- Genealogie
- Verwandtschaft nach Deutschem Recht
- Deutsche Kindschaftssachen
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