Abtretung (de)
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Deutschland > Privatrecht > Schuldrecht
Die Abtretung einer Forderung gemäß § 398 BGB, die auch Zession (aus dem Lateinischen) genannt wird, dient der Kreditsicherung durch Vertrag. Dieser kann auch schon im Voraus geschlossen werden und muss nicht offengelegt werden.
Siehe auch
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