Zweckübertragungstheorie (de)
aus jurispedia, das gemainsame Recht
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Deutschland > Privatrecht > Urheberrecht
Die sogenannte Zweckübertragungstheorie des deutschen Urheberrechts regelt die Auslegung von Werknutzungsverträgen dahingehend, dass der - gewohnheitsrechtliche - Umfang der Rechtseinräumung gegebenenfalls wieder dem ursprünglich vertraglich verfolgten Zweck angeglichen werden kann/muss.
Diese richterliche Rechtsauslegung - als spezielle Anwendung der europäischen teleologischen Rechtsauslegung - sichert dem Urheber oder der Urheberin die Möglichkeit zur Sicherung seines/ihres ihm/ihr zustehenden Anteils an den Erträgnissen seines/ihres Werkes (siehe § 31 Abs. 5 UrhG).
Siehe auch
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