Gesellschaftsrecht (si)
aus Jurispedia, das gemainsame Recht
Dieser Beitrag ist ein Entwurf betreffend das slowenische Recht. Ihr könnt Eure juristischen Kenntnisse durch Bearbeitung mitteilen. Ihr könnt auch die Suchemaschine benutzen…
|
Slowenien > Privatrecht
Im Wesentlichen kennt das slowenische Gesellschaftsrecht dieselben Unternehmensformen wie das deutsche Recht. Alle Gesellschaften, außer der stillen Gesellschaft, haben den Status einer juristischen Person, der mit der Eintragung in das Handelsregister entsteht.
Das slowenische Gesetz über die Wirtschaftsgesellschaften[1](nachfolgend ZGD) sieht folgende Gesellschaftsformen vor:
- Einzelunternehmerschaft (s.p.)
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (d.o.o.)
- Gesellschaft mit unbeschränkter Haftung(d.n.o.)
- Aktiengesellschaft (d.d.)
- Kommanditgesellschaft (k.d.)
- Kommanditgesellschaft auf Aktien (k.d.d.)
- Stille Gesellschaft (s.t.d.)
- Europäische Gesellschaft (SE)
Die in Slowenien am häufigsten vertretene Unternehmensform ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Družba z omejeno odgovornostjo – d.o.o.). Diese kann von einer oder maximal fünfzig natürlichen oder juristischen Personen errichtet werden. Die Gesellschaft haftet den Gläubigern nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Das Stammkapital muss mindestens 7.500,- €, die Stammeinlage jedes Gesellschaf-ters 50,- € betragen. Die Stammeinlage kann als Bareinlage oder in der Form der Sacheinlage bzw. Sachübernahme eingebracht werden.
Ein Selbständiger kann sich als Einzelunternehmer, auch selbständiger Unterneh-mer genannt niederlassen. Ein Mindestkapital ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Der Einzelunternehmer haftet für Verbindlichkeiten mit seinem gesamten Vermögen. Die Registrierung erfolgt in Slowenien nach dem so genannten „one-stop-shop“ Prinzip, d.h. das nur eine Behörde als Ansprechpartner fungiert.
Ausländische Unternehmen können eine gewinnorientierte Tätigkeit im Bereich der Republik Slowenien auch über Zweigniederlassungen durchführen. Der ausländische Anteil an einer slowenischen Gesellschaft kann bis zu 100 Prozent betragen.
Fußnoten
- ↑ Zakon o gospodarskih družbah, Amtsblatt 42/05
Siehe auch
- Den Begriff Gesellschaftsrecht im slowenischen juristischen Web finden


